Satzung des Vereins „Spezialisten retten Leben e.V.“
in der Fassung vom 06.02.2018
(Wenn nachfolgend bei Personen die männliche Bezeichnung genannt wird, gilt gleichzeitig auch die weibliche.)
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Spezialisten retten Leben e. V.“ und hat seinen Sitz in München.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
(1) Spezialisten retten Leben e. V. dient dem Tierschutz, der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in der Tiermedizin. Zweck des Vereins ist es, die Tiermedizin zur Heilung erkrankter Tiere, zur Bewahrung der Gesundheit der Tiere und zur Sicherung der Gesundheit des Menschen zu fördern sowie die tiermedizinische Versorgung in Deutschland und international zum Wohl der Tiere als Mitgeschöpfe stetig weiter zu verbessern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch die Förderung einer flächendeckend verfügbaren, optimal an der Situation und den Bedürfnissen des einzelnen Tieres ausgerichteten modernen tiermedizinischen Versorgung; diese soll konkret verwirklicht werden durch die Vermittlung und Verbreitung von wichtigem Fachwissen und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für den tierärztlichen Nachwuchs sowie praktizierende Tierärzte in Deutschland und international;
2. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Fort-/ Weiterbildungen und Fachkongressen für praktische Tierärzte im In- und Ausland und Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Spezialisierung des tierärztlichen Nachwuchses;
3. Durchführung von Aufklärungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen für Tierhalter zur angemessenen Pflege, Ernährung und Versorgung ihrer Tiere;
4. Weiterentwicklung der Tiermedizin durch Bereitstellung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 8.12.2010) für Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Projekte der Medizinischen Kleintierklinik des Lehrstuhls für Innere Medizin der Kleintiere der Ludwig-Maximilians-Universität München;
5. Weiterentwicklung der Humanmedizin durch Bereitstellung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 8.12.2010) an die Medizinische Kleintierklinik für interdisziplinäre Arbeitsgruppen und Forschungsprojekte, z.B. im Bereich der Krebsbekämpfung, Antibiotikaresistenzen oder der Genforschung.
(3) Daneben ist der Verein Mittelbeschaffungskörperschaft für die Medizinische Kleintierklinik des Lehrstuhls für Innere Medizin der Kleintiere der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes vom 8.12.2010).
(4) Der Satzungszweck kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen geändert oder ergänzt werden; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Spezialisten retten Leben e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Erwerb und Verlust (Beendigung) der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu dieser Satzung bekennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit dem Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung werden die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten begründet.
(3) Personen, die sich durch besonders nachdrückliche und dauerhafte Förderung um den Verein als Institution und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben kein Stimmrecht.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Sie endet auch mit dem Zugang einer jederzeit möglichen schriftlichen Austrittserklärung des Mitglieds beim Vorstand (Zugang bei einem Vorstandsmitglied) mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
(5) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss. Der Ausschluss ist insbesondere zulässig bei erheblicher Schädigung der Vereinsinteressen durch das Mitglied. Eine erhebliche Schädigung liegt auch vor, wenn das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes oder zwei Drittel der Mitglieder die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Dasselbe gilt für die Ehrenmitgliedschaft.
§5
Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird mit Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung, fällig. Nach Beitritt und Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung ist der Beitrag innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
(2) Über die Höhe des Beitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) In besonderen Fällen – z. B. wirtschaftliche Notlage – kann für eine zu bestimmende begrenzte Zeit einem Mitglied eine Beitragsermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist unter Angabe der Gründe an den Schatzmeister zu richten. Dieser legt ihn dem Vorstand zur Entscheidung vor.
(5) Die Mitglieder verpflichte sich, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitzuwirken.
§6
Organe und Einrichtungen
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Vorstand kann im Einvernehmen mit zwei Dritteln der Mitgliederversammlung außerdem zusätzlich ein Kuratorium berufen.
(2) Sowohl Mitgliederversammlung als auch Vorstand können beschließen, besondere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einzurichten, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jeweils spätestens bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zusammen. Ort und Zeit der Versammlung bestimmt der Vorstand. Diese sind den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mit Begründung spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe sowie Mitteilung der von ihnen vorgesehenen Tagesordnung verlangt. Wird dem Verlangen seitens des Vorstands nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen, so können die in Satz 1 genannten Mitglieder die Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung von §7 Abs. (1), Satz 3, einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
2. Entgegennahme der Haushaltsabrechnung und des Berichts des Schatzmeisters
3. Wahl, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstiger Geldleistungen
6. Ausschluss eines Mitglieds (§4 Absatz 5)
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Diskussion und Prüfung grundlegender Vereinsfragen sowie besonderer Vorhaben und Erarbeitung von Anregungen und Vorschlägen für den Vorstand
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann über die Zulassung von Gästen entscheiden.
§8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Niederschrift
(1) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung erfordert eine schriftliche Vollmacht. Ein Mitglied kann höchstens bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen.
(2) Soweit nichts anderes durch diese Satzung bestimmt ist, entscheidet in der Mitgliederversammlung grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis einer Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom ersten Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter, soweit dieser anstelle des ersten Vorsitzenden die Versammlung geleitet hat, und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
(2) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden (abgesehen vom Fall des vorzeitigen Ausscheidens z. B. wegen Ausschluss nach §4 Absatz (5)) von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der gewählte Vorstand bleibt jedoch (kommissarisch) jeweils solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, es sei denn, es liegt ein Tatbestand nach §4 Absatz (5) vor.
(4) Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist zum Zwecke der Ersatzwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ersatzwahl erfolgt für die restliche Wahlperiode des nach Absatz (3) gewählten Vorstandes. Im Übrigen gilt Absatz (3) sinngemäß.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.
(8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung und dem schriftlichen Abstimmungsverfahren zustimmen.
§10
Aufgaben des Vorstandes – Führung der Vereinsgeschäfte
(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat diese regelmäßig über den Gang der Geschäfte zu unterrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung in den in der Satzung vorgesehenen Fällen einzuberufen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB von einem Vorstandsmitglied allein vertreten; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(4) Im Innenverhältnis gilt folgendes: Verpflichtungen für den Verein können bis zu einem Betrag von 2.500,00 € durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam begründet werden, bei höheren Geschäftswerten ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Zahlungen aus dem Vereinsvermögen können bis zu einem Betrag von 2.500,00 € durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam geleistet werden, bei höheren Geschäftswerten ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
(5) Absatz (4) gilt nicht für die notwendigen laufenden Ausgaben der Vereinsverwaltung (wie Portokosten, Telefonkosten, Büromaterial u. ä.) bis zu einem Betrag von 250,00 €. Diese können vom Schatzmeister gegen Nachweis genehmigt werden.
§11
Auflösung oder Aufhebung des Vereins – Liquidation des verbliebenen Vermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft von Freunden und Förderern der Universität München e. V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Der Vorstand bestätigt, dass der vorstehende Satzungstext in der Mitgliederversammlung vom 06.02.2018 beschlossenen wurde.
Prof. Dr. Katrin Hartmann
Erste Vorsitzende des Vorstands